Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende werden nur auf Antrag erbracht. Der Antrag umfasst grundsätzlich sämtliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Für die abweichend zu erbringenden Leistungen und Leistungen für Bildung und Teilhabe ist eine gesonderte Antragstellung erforderlich.
Die Leistungen werden nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht. Der Antrag wirkt jedoch grundsätzlich auf den Ersten des Monats zurück.
Beispiel:
Die Antragstellung erfolgt am 28. Mai, der Antrag wirkt auf den 01. Mai zurück, so dass bei Bewilligung Leistungen ab dem 01. Mai zu gewähren sind.