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Teilhabechancengesetz

Mit der Einführung des Teilhabechancengesetzes zum 01. Januar 2019 sollen langzeitarbeitslosen Hilfebedürftigen des SGBII neue Perspektiven auf dem allgemeinen bzw. sozialen Arbeitsmarkt eröffnet und mittel- bzw. langfristig der Weg in eine ungeförderte sozialversicherungspflichtige Beschäftigung auf dem ersten Arbeitsmarkt geebnet werden.

Ziel ist es, neue Beschäftigungschancen für (besonders) arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose zu schaffen und ihnen durch eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung die soziale Teilhabe nachhaltig zu ermöglichen.

Das Teilhabechancengesetz

beinhaltet zwei Fördermöglichkeiten: zum einen wird ein neues, befristetes Förderinstrument „Teilhabe am Arbeitsmarkt“ gem. § 16 i SGB II eingeführt, dass mit einer Förderdauer von bis zu fünf Jahren und einem hohen, degressiv ausgestalteten Lohnkostenzuschuss für besonders arbeitsmarktferne Langzeitarbeitslose ausgestaltet ist. Während der geförderten Beschäftigung werden die Teilnehmenden ganzheitlich zur Stabilisierung der Arbeitsverhältnisse betreut und notwendige Qualifizierungen gefördert.

Zum anderen wurde der bestehende Lohnkostenzuschuss gem. § 16 e SGB II zur „Eingliederung von Langzeitarbeitslosen“ modifiziert. Mit einem einfach zu handhabenden erhöhten Lohnkostenzuschuss und einer ganzheitlich beschäftigungsbegleitenden Betreuung sollen Langzeitarbeitslose auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leichter integriert werden.