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Eine Frau hält ein kleines Holzhäuschen in der Hand

Leistungen zum

Lebensunterhalt

In den Leistungsteams erfolgt sowohl die Erstbewilligung des Bürgergeldes, also der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Zweites Buch (SGB II), als auch die weitere Bearbeitung sämtlicher leistungsrelevanter Angelegenheiten. Die Zuständigkeit der einzelnen Leistungsteams richtet sich nach der Adresse der Bedarfsgemeinschaft, die Aufteilung erfolgt in Osnabrück nach Stadtteilen/ Straßen.

Leistungen nach dem SGB II werden nur auf Antrag gewährt. Bitte berücksichtigen Sie, dass eine Gewährung von Leistungen nach dem SGB II nur möglich ist, wenn Ihre Bedarfsgemeinschaft den notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht vollständig anderweitig sicherstellen kann.

Leistungen nach dem SGB II sind nachrangig. Zunächst sollten Sie prüfen lassen, ob für Sie ein Antrag auf eine oder mehrere vorrangige Sozialleistungen (z. B. Wohngeld, Kinderzuschlag, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Renten, Unterhaltsvorschüsse, Ausbildungsförderung, Krankengeld) in Betracht kommt. Entsprechende Anträge müssen von Ihnen bei den zuständigen Stellen (z. B. Fachbereich Soziales und Gesundheit der Stadt Osnabrück, Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit Fachbereich für Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Osnabrück) gestellt werden. Die Mitarbeitenden des Jobcenters prüfen aber auch für Sie, ob derartige Leistungen für Sie in Frage kommen.

Wenn in Ihrer Bedarfsgemeinschaft Einkommen erzielt wird oder Vermögen* vorhanden ist, wird dieses bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Einkommen und Vermögen müssen bei der Beantragung von Leistungen nach dem SGB II vollständig angegeben werden. Das Jobcenter ist berechtigt, die Vollständigkeit Ihrer Angaben zu überprüfen, z. B. durch einen Datenabgleich mit anderen Behörden oder Aufforderung zur Vorlage von Kontoauszügen.

 

*Beim Vermögen hat der Gesetzgeber Karenzzeiten und Freibeträge für bestimmte Vermögenswerte vorgesehen. Die Mitarbeitenden des Jobcenters werden Sie hierzu beraten.