Bestimmten Personengruppen wird ein Mehrbedarf zugestanden, der nicht durch die so genannte Regelleistung abgedeckt ist. Diese Leistungen können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden – beispielsweise für:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche,
- Alleinerziehende, abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder,
- behinderte Menschen, die bereits bestimmte Förderungen erhalten,
- Menschen, die eine spezielle Ernährung brauchen.
Obergrenze
Erfüllen Sie die Voraussetzungen für mehrere Mehrbedarfe, darf die Summe der Leistungen für die Mehrbedarfe den Regelbedarf zum Lebensunterhalt nicht überschreiten.
Auszubildende und Studierende, die nach der Vorschrift des § 7 Absatz 5 Sozialgesetzbuch II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sind, können trotzdem Leistungen für Mehrbedarfe erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass sie im Sinne des Gesetzes hilfebedürftig sind. Das trifft zum Beispiel auf alleinerziehende Studierende zu.
Sofern Ihr Warmwasser nicht über Ihre Heizungsanlage aufbereitet wird und diese Kosten deshalb nicht im Rahmen der Bedarfe für Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden, können Sie hierfür ebenfalls einen Mehrbedarf erhalten.
Sie gehören zu einer der o.g. Gruppe? Dann sprechen Sie Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Leistungsteam gerne an.