Das bisherige Bürgergeld wird durch die Neue Grundsicherung ersetzt. Ziel der Änderungen ist es, die Vermittlung in Arbeit zu stärken. Dabei wird besonders darauf geachtet, dass Leistungsbeziehende mitwirken und vereinbarte Schritte einhalten. Die Jobcenter bekommen dafür mehr Möglichkeiten, Mitwirkung einzufordern.
Was bedeutet das konkret?
1. Strengere Regeln bei fehlender Mitwirkung
Wer Termine ohne Entschuldigung versäumt oder vereinbarte Pflichten nicht einhält, muss künftig mit stärkeren Folgen rechnen.
Dazu gehören zum Beispiel:
- eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat, wenn ein Termin nicht wahrgenommen wird,
- eine Minderung von 30 Prozent für drei Monate, wenn eine Maßnahme, ein Sprachkurs oder Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht eingehalten werden,
- ein Anspruchsverlust, wenn eine tatsächlich mögliche Arbeit bewusst nicht aufgenommen wird,
- ebenfalls ein Anspruchsverlust, wenn drei Meldetermine hintereinander unentschuldigt versäumt werden.
2. Änderungen beim Vermögen
Die bisherige Karenzzeit beim Vermögen entfällt. Das bedeutet: Schon zu Beginn wird geprüft, welches Vermögen vorhanden ist.
Gleichzeitig gibt es neue Freibeträge. Je nach Alter gilt pro Person in der Bedarfsgemeinschaft ein anderer Betrag als geschütztes Vermögen:
- bis 30 Jahre: 5.000 Euro
- ab 31 Jahren: 10.000 Euro
- ab 41 Jahren: 12.500 Euro
- ab 51 Jahren: 20.000 Euro
Bisher lag das Schonvermögen nach der Karenzzeit bei 15.000 Euro.
3. Unterkunftskosten werden stärker begrenzt
Auch bei den Kosten der Unterkunft gelten strengere Regeln. Künftig werden sehr hohe Wohnkosten auch in der Karenzzeit, d.h. in den ersten 12 Monaten nach Leistungsbeginn, nicht mehr automatisch übernommen.
In der Regel gilt: Kosten, die mehr als das 1,5-Fache der angemessenen Unterkunftskosten betragen, werden auch in der Karenzzeit nicht anerkannt.
Außerdem gilt künftig, dass Mieten oberhalb der Mietpreisbremse und bei Überschreiten von Quadratmeterhöchstbeträgen als unangemessen gelten und Leistungsbeziehende sich um eine Senkung bemühen müssen.
4. Haftung von Arbeitgebern
Neu ist auch eine Regelung für Arbeitgeber. Wenn eine Beschäftigung nicht richtig, nicht vollständig oder nur zum Schein angemeldet wird, können Arbeitgeber für Leistungen haften, die dadurch zu Unrecht bezogen wurden.
Das gilt sowohl für geringfügige Beschäftigungen als auch für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen. In diesen Fällen haften Arbeitgeber und Leistungsbeziehende gemeinsam für die Rückzahlung von zu Unrecht gezahlter Grundsicherung.
Wichtig zu wissen
Welche Folgen die neuen Regelungen im Einzelfall haben, hängt immer von der persönlichen Situation ab. Wenn Sie unsicher sind, sprechen Sie bitte Ihre Ansprechpartnerin oder Ihren Ansprechpartner im Jobcenter an.