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Man sieht ein grünes Sparschwein

Einkommen und

Vermögen

Bürgergeld wird nur an Personen gezahlt, die ihren eigenen Lebensunterhalt und den der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen aus eigener Kraft nicht oder nicht ausreichend sichern können.

Deshalb werden vor allem Einkommen und Vermögen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft unter bestimmten Voraussetzungen berücksichtigt. Dies gilt nicht nur bei Eheleuten, sondern auch bei eheähnlichen Gemeinschaften, sogenannten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften, und bei eingetragenen Lebenspartnerschaften. Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören neben Ihnen und Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin auch Ihre unverheirateten Kinder oder die Kinder Ihres Partners oder Ihrer Partnerin, soweit sie in Ihrem Haushalt leben und das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Einkommen und Vermögen grenzen sich grundsätzlich dadurch voneinander ab, dass Einkommen alles das ist, was eine Person in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was eine Person bei der Antragstellung bereits hat.

Sowohl auf Einkommen als auch auf das Vermögen entfallen bestimmte Frei- bzw. Absetzungsbeträge.

Einkommen

Einkommen ist grundsätzlich jede Einnahme in Geld. Es kommt weder auf die Art und Herkunft der Einnahme an, noch darauf, ob sie wiederholt oder einmalig erzielt wird, zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig ist.

Im Antrag sowie der Einkommenserklärung und Verdienstbescheinigung werden neben Ihren auch die Einkommensverhältnisse der im Haushalt lebenden weiteren Personen erfragt.

Zum Einkommen gehören beispielsweise

  • Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Weihnachts- und Urlaubsgeld, Gratifikationen, Sonder- und Leistungsprämien etc.
  • Nebenverdienste, z.B. aus einem "520-Euro-Job"
  • Steuererstattungen (Rückzahlungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung)
  • Arbeitslosengeld I
  • Krankengeld
  • Kindergeld
  • Unterhalt / Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
  • Elterngeld
  • Betreuungsgeld
  • Mutterschaftsgeld, das nicht bei der Berechnung des Erziehungs- / Elterngeldes berücksichtigt wurde (ab 01.07.2023 wird Mutterschaftsgeld nicht mehr als Einkommen berücksichtigt)
  • Renten
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
  • Einmalige Einnahmen (Geldgeschenke, Lottogewinne etc.)
  • Entlassungsgeld von Inhaftierten
  • Sachbezüge

Bestimmte Einkommensarten sind jedoch auch gesetzlich geschützt und nicht zu berücksichtigen. So z.B.:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Blindengeld
  • Besondere Zuwendungen wie z. B. Soforthilfen bei Katastrophen

Bitte teilen Sie dem Jobcenter bei der Antragsstellung alle Einkommen Ihrer Bedarfsgemeinschaft mit und legen entsprechende Nachweise vor. Das Jobcenter Osnabrück ist verpflichtet, alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruches zu berücksichtigen, wenn dies nicht gesetzlich ausgeschlossen ist. Um Nachteile zu vermeiden, zeigen Sie daher bitte jeglichen Geldzugang mit entsprechenden Nachweisen umgehend an. Das Jobcenter Osnabrück wird prüfen, inwiefern eine Anrechnung des Einkommens auf die Leistungen zu erfolgen hat.

Freibeträge bei Erwerbstätigkeit

Der Freibetrag wird jedem erwerbsfähigen Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft eingeräumt, das Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt. Berechnungsgrundlage zur Ermittlung des Freibetrages ist bei abhängig Erwerbstätigen das Bruttoeinkommen.

Ein Betrag in Höhe von 100,00 Euro ist grundsätzlich frei. Darüber hinaus bleibt ein weiterer prozentualer Anteil anrechnungsfrei, der sich nach der Höhe des Bruttoeinkommens richtet.

Der Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro setzt sich zusammen aus Pauschalbeträgen für

  • angemessene private Versicherungen (z.B. Hausrat- und Haftpflichtversicherung)
  • Werbungskosten
  • Wegstreckenentschädigung

Den Grundfreibetrag übersteigende Kosten können erst ab einem Bruttoverdienst von mehr als 400,00 Euro berücksichtigt werden. Dazu sind entsprechende Nachweise vorzulegen.

Bei einem Verdienst von über 520 € profitieren Sie ab dem 01.07.2023 von erhöhten Freibeträgen.

Sollten Sie noch keine 25 Jahre alt sein und in Schul- oder Berufsausbildung stehen, profitieren Sie von einem Grundfreibetrag von 520 €, d.h. dieser Betrag wird nicht auf Ihre Leistungen angerechnet, egal ob Sie alleine leben oder noch im elterlichen Haushalt.

Für Schüler, die im Rahmen eines Ferienjobs Einkommen erzielen, gilt ab dem 01.07.2023, dass dieser Verdienst gar nicht auf die Leistungen angerechnet wird.

Vermögen

Ab dem 01.01.2023 gilt für die Dauer eines Jahres nach erstmaliger Beantragung von Leistungen eine sogenannte Karenzzeit bei Vermögenswerten. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Erheblich ist Vermögen, wenn es den Betrag von 40.000 € zuzüglich 15.000 €für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.

Sie müssen im Rahmen einer Selbstauskunft Angaben zu Ihren Vermögenswerten machen.

Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person zum Zeitpunkt der Antragstellung, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.

Zu berücksichtigen ist nur verwertbares Vermögen der Leistungsberechtigten, des Partners bzw. der Partnerin und auch der unverheirateten unter 25-jährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.

Zum Vermögen gehören beispielsweise

  • Bargeld
  • Bankguthaben
  • Aktien
  • Bausparverträge
  • Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
  • Lebensversicherungen
  • Immobilien
  • Schmuck
  • Kraftfahrzeuge

Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden u.a. nicht berücksichtigt:

  • ein angemessener Hausrat
  • ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
  • für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind

Vermögen ist durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung grundsätzlich zu verwerten.

Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben (Anlagebogen VM zum Antrag).

Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Osnabrück auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.

Freibeträge bei vorhandenem Vermögen

Der Grundfreibetrag in Höhe von 15.000 € für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende Person stellt sicher, dass Sie nicht sämtliche Ersparnisse für Ihren Lebensunterhalt einsetzen müssen, bevor Sie Bürgergeld erhalten können.