Ab dem 01.01.2023 gilt für die Dauer eines Jahres nach erstmaliger Beantragung von Leistungen eine sogenannte Karenzzeit bei Vermögenswerten. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Erheblich ist Vermögen, wenn es den Betrag von 40.000 € zuzüglich 15.000 €für jede weitere Person der Bedarfsgemeinschaft übersteigt.
Sie müssen im Rahmen einer Selbstauskunft Angaben zu Ihren Vermögenswerten machen.
Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person zum Zeitpunkt der Antragstellung, unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist.
Zu berücksichtigen ist nur verwertbares Vermögen der Leistungsberechtigten, des Partners bzw. der Partnerin und auch der unverheirateten unter 25-jährigen Kinder in der Bedarfsgemeinschaft. Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann.
Zum Vermögen gehören beispielsweise
- Bargeld
- Bankguthaben
- Aktien
- Bausparverträge
- Schenkungen innerhalb der vergangenen 10 Jahre
- Lebensversicherungen
- Immobilien
- Schmuck
- Kraftfahrzeuge
Bei der Berechnung Ihres Leistungsanspruchs werden u.a. nicht berücksichtigt:
- ein angemessener Hausrat
- ein angemessenes Kraftfahrzeug für jeden erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
- für die Altersvorsorge bestimmte Vermögensgegenstände, wenn Sie oder Ihr Partner bzw. Ihre Partnerin von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind
Vermögen ist durch Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung grundsätzlich zu verwerten.
Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Rahmen einer Selbstauskunft anzugeben (Anlagebogen VM zum Antrag).
Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter Osnabrück auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.