Unterkunft und

Heizung

Bedarfe für die Unterkunft und Heizung werden in tatsächlicher Höhe berücksichtigt, soweit sie angemessen sind (§ 22 Abs. 1 SGB II). Zu den Bedarfen für die Unterkunft gehören insbesondere folgende Aufwendungen:

  • vertragliche Mietkosten (sogenannte Kaltmiete oder Grundmiete)
  • Nutzungsentgelt bei Genossenschaftswohnungen
  • Zinsaufwendungen für das selbstgenutzte Eigenheim bzw. Eigentumswohnung
  • Nebenkosten (kalte Betriebskosten)
  • Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen.

Angemessene Mietkosten für den Bereich der Stadt Osnabrück:

gültig ab Januar 2025

Anzahl der Personenmax. qmGrundmiete in €*Nebenkosten (kalte) in €*max. Bruttokaltmiete gerundet in €**/***
150515,50108,00624,00
260600,00124,20725,00
375704,25153,00858,00
485900,15158,101.059,00
595965,20174,801.140,00
61051.161,30185,851.348,00

* Die zur Grundmiete und den Nebenkosten genannten Werte dienen nur als Orientierungswerte und zur Prüfung der Angemessenheit der beiden Mietbestandteile und Grundmiete, nicht jedoch als jeweilige Höchstwerte.

** Maßgeblich für die sozialrechtliche Anerkennung der Kosten der Unterkunft ist letztlich die Summe der Grundmiete und der Nebenkosten, also die maximale Bruttokaltmiete.

*** jeweils aufgerundet

Angemessenheit

Bei der Ermittlung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft ist von der sogenannten Produkttheorie auszugehen. Die angemessenen Aufwendungen sind demnach das Produkt aus der angemessenen Wohnfläche und dem angemessenen Quadratmeterpreis. Für unterschiedliche Haushaltsgrößen gibt es somit unterschiedliche angemessene Wohnflächen. Die Haushaltsgröße bestimmt sich nach der Anzahl der Personen im Haushalt.

Die Bruttokaltmiete (Grundmiete plus kalte Nebenkosten) muss innerhalb der maßgeblichen Angemessenheitsgrenze (siehe unten) liegen.

Die Angemessenheit der Heizkosten wird isoliert geprüft, unabhängig von den Kosten der Unterkunft.

Unangemessene Aufwendungen - Kosten senken.

Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die jeweilige Angemessenheitsgrenze, sind sie nur so lange zu berücksichtigen, wie es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken.

Die Kosten können zum Beispiel durch Untervermietung oder Umzug in eine Wohnung mit niedrigeren Mietkosten gesenkt werden.

Die unangemessenen Aufwendungen können bei erstmaliger Beantragung von Leistungen zunächst für die Dauer eines Jahres (Karenzzeit) berücksichtigt werden. Danach wird geprüft, ob es Ihnen möglich und zuzumuten ist, die Kosten zu senken. In einem solchen Fall werden unangemessene Kosten noch für weitere sechs Monate berücksichtigt. Danach müssen die Kosten entsprechend niedriger sein. Es sei denn, Sie tragen den Differenzbetrag zwischen den anzuerkennenden Aufwendungen und den tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln.

Ausnahmen

Eine Senkung der Unterkunftskosten ist nicht zumutbar, wenn unabweisbare Gründe bestehen, die höhere Kosten rechtfertigen. Das Vorliegen solcher Gründe ist von Ihnen nachzuweisen.

Eine Verlängerung des o. g. 6-Monatszeitraumes kann eventuell in Betracht kommen, wenn es Ihnen nachweislich trotz intensiver Bemühungen nicht gelingt, zumutbaren Wohnraum anzumieten, dessen Aufwendungen die Angemessenheitsgrenze nicht übersteigen.

Bei Umzügen innerhalb der Karenzzeit werden für die neue Wohnung nur die angemessenen Kosten berücksichtigt.

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