Übersteigen die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung die jeweilige Angemessenheitsgrenze, sind sie nur so lange zu berücksichtigen, wie es Ihnen nicht möglich oder zuzumuten ist, die Kosten zu senken.
Die Kosten können zum Beispiel durch Untervermietung oder Umzug in eine Wohnung mit niedrigeren Mietkosten gesenkt werden.
Die unangemessenen Aufwendungen können bei erstmaliger Beantragung von Leistungen zunächst für die Dauer eines Jahres (Karenzzeit) berücksichtigt werden. Danach wird geprüft, ob es Ihnen möglich und zuzumuten ist, die Kosten zu senken. In einem solchen Fall werden unangemessene Kosten noch für weitere sechs Monate berücksichtigt. Danach müssen die Kosten entsprechend niedriger sein. Es sei denn, Sie tragen den Differenzbetrag zwischen den anzuerkennenden Aufwendungen und den tatsächlich zu zahlenden Aufwendungen aus eigenen Mitteln.